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Übermittlungssperren einrichten

Kurzbeschreibung

Sie möchten eine Übermittlungssperre einrichten lassen?

Dann klicken Sie hier!

Beschreibung

Mit "Übermittlungssperren" können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Folgende Übermittlungssperren können Sie hier online bei Ihrer Meldebehörde einrichten:

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr für Personen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres 

Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.
Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei.

Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften - § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen  - § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen Weitergabe im Falle eines Alters- oder Ehejubiläums (z.B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) - § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage - § 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres) - § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen