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Fischereischein beantragen

Kurzbeschreibung

Das Land Nordrhein-Westfalen führt den digitalen Fischereischein ein. 

Fischereischeine nach altem Muster können noch bis zum 30. Juni 2026 erteilt werden. Die Antragstellung der neuen Fischereischeine bei den Gemeinden sowie die Nutzung der Online-Dienste durch die Bürgerinnen und Bürger ist erst ab dem 3. Juli 2026 möglich.
Im Zeitraum 1. und 2. Juli 2026 können daher keine Fischereischeine erteilt werden.

 

Sie möchten einen Fischereischein beantragen oder verlängern lassen?

Dann nutzen Sie ab dem 03.07.2026 gerne den Onlineantrag über https://meineverwaltung.nrw/.

  • Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.

 

Sollte die Online-Beantragung ab dem 03.07.2026 bei Ihnen technisch nicht möglich sein, können Sie den Fischereischein auch in der Bürgerberatung beantragen.

Dann buchen Sie hier einen Termin!

Beschreibung

Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der es der Inhaberin/dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen. 

Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung. Zusätzlich zum Fischereischein ist die Erlaubnis derjenigen Person notwendig, die das Fischereirecht für das Gewässer hat, in dem gefischt werden soll.

Voraussetzung für die Erteilung eines Fischereischeines ist grundsätzlich der Nachweis über eine bestandene Fischerprüfung.

Nähere Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auf den Seiten des Kreises Lippe.

 

Die Gültigkeit des neuen Fischereischeins entsteht wie bisher durch die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Sollten Sie ab dem 03.07.2026 in einem anderen Bundesland als NRW angeln oder fischen wollen, ist die Fischereiabgabe dort jeweils zusätzlich zu entrichten.

Der Fischereischein selbst wird künftig unbefristet (auf Lebenszeit) ausgestellt.

Landesfischereigesetz

 

Fischerprüfungsordnung

bis 30.06.2026

    • Personalausweis oder Reisepass

Zusätzlich:

Bei erstmaliger Erteilung eines Fischereischeines:

    • Prüfungszeugnis (entfällt beim Jugend- und Sonderfischereischein)
    • bisher genutzter Jugendfischereischein, wenn das erste Mal nach bestandener Prüfung ein eigener Fischereischein beantragt wird
    • 1 Lichtbild (das Selbstbedienungsterminal in der Bürgerberatung kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)

Bei Verlängerungen:

    • Fischereischein (evtl. 1 Lichtbild - das Selbstbedienungsterminal in der Bürgerberatung kann dafür nicht genutzt werden, da dieses die Bilder nur online zur Verfügung stellt)
    • Prüfungszeugnis bei erstmaliger Verlängerung durch die Stadt Detmold

ab 03.07.2026

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bisheriger Fischereischein nach altem Muster oder Prüfungszeugnis
    • bei erstmaliger Erteilung: Prüfungszeugnis

Da der Fischereischein künftig unbefristet ausgestellt wird, enthält er – anders als bislang – nur unveränderliche Merkmale und weder Lichtbild noch Wohnadresse. Zur Identifizierung ist daher ein zusätzlicher Lichtbildausweis erforderlich.

Online:
Nach erfolgreicher Online-Beantragung stehen der Fischereischein sowie der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe unmittelbar in digitaler Form im Postfach des Nutzerkontos der digitalen Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) der antragstellenden Person zur Verfügung.

vor Ort:
Bei Antragstellung vor Ort bei der Stadt oder Gemeinde erfolgt die Ausgabe per E-Mail und/oder als Ausdruck ebenfalls unmittelbar.

bei beiden Varianten:

Der Scheckkarten-Fischereischein wird einige Wochen später durch den zentralen Scheckkarten-Druckdienstleister postalisch zugestellt.

Der Jugendfischereischein wurde im Rahmen der Modernisierung des Fischereischeinwesens als Maßnahme der Entbürokratisierung abgeschafft.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes die Fischerei in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers ausüben.
Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung eines „Fischereischeins mit Begleitung“ (früher „Sonderfischereischein“) kann künftig ausschließlich über einen Onlinedienst oder beim Landesamt gestellt werden.

Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt) beantragen.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein online über das NRW-Serviceportal unter https://meineverwaltung.nrw beantragen; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich oder in der Bürgerberatung.
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.

 

Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 nach dem alten Muster ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Auf Wunsch können Bürgerinnen und Bürger ihren bisherigen Fischereischein bereits vorzeitig in das neue Format umtauschen. Die bereits gezahlte Fischereiabgabe wird auf den neuen Fischereischein übertragen. Für die Erteilung des neuen Fischereischeins fällt eine einmalige Gebühr an.
Spätestens zum 31. Dezember 2030 verlieren alle alten Fischereischeine aus Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Eine Beantragung eines modernen Fischereischeins ist jedoch auch ab dem Jahr 2031 und in den Folgejahren möglich, selbst wenn der bisherige Fischereischein bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist, sofern die Fälschungsüberprüfung dessen Echtheit bestätigt.

bis 30.06.2026

  • die Gebühr für den Jahresfischereischein (auch Sonderfischereischein) beträgt 16,00 €
  • die Gebühr für den Fünfjahresfischereischein (auch Sonderfischereischein) beträgt 48,00 €
  • die Gebühr für den Jugendfischereischein beträgt 8,00 €

 

ab 03.07.2026

  • Fischereischein auf Lebenszeit 
    • online: 18,00 Euro
    • vor Ort: 30,00 Euro
  • Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 1 Kalenderjahr
    • online: 14,00 Euro
    • vor Ort: 22,00 Euro
  • Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 5 aufeinanderfolge Kalenderjahre
    • online: 42,00 Euro
    • vor Ort: 50,00 Euro
  • Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) für Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt in Deutschland gemeldet sind
    • online: 20,00 Euro
    • vor Ort: 32,00 Euro
  • Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit (früher: Sonderfischereischein)
    • online: 30,00 Euro
    • Beantragung beim zuständigen Landesamt: 30,00 Euro

Bei Antragstellung über die örtliche Behörde fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeitenden an.
Die Höhe der Fischereiabgabe wird vom Land unabhängig von den Verwaltungsgebühren festgelegt.

 

Die Anpassung der Tarifstelle 7.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung wird regulär erst nachgelagert im März 2027 erfolgen.

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