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Beseitigung von Anlagen

Kurzbeschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Beschreibung

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

    1. Anlagen nach § 62 Absatz 1 (Link zu Verfahrensfreie Bauvorhaben),

    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie

    3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10m.

Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die zuvor genannten Verfahren ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird (§ 62 Absatz 3 Satz 1 und 2).

Die Beseitigung aller anderen Anlagen sind gem. § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 der Unteren Bauaufsichtsbehörde durch die Bauherrschaft mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens 3-fach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

  • In allen Fällen, das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage nicht anzeigepflichtig ist, ist die Bauherrin oder der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
  • Bauherren sollten daher genau prüfen, ob das beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist. 
  • Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.

1. Antragsformular
Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/6 Anzeige der Beseitigung von Anlagen § 62 Absatz 3 Satz 3 BauO NRW 2018

Anlage I/6.1  Genehmigung der vollständigen Beseitigung von Anlagen § 62 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018

2. Liegenschaftskarte / Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens einzureichen.

3. Erhebungsbogen Baustatistik
"Bautätigkeitsstatistik Online"

4. Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaner
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 03  - Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung finden Sie hier! unter den Anlagen.