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Verfahrensfreie Bauvorhaben

Kurzbeschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Beschreibung

Die Errichtung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach § 62 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sind verfahrensfrei und bedürfen keiner Baugenehmigung.

Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben ist § 62 BauO NRW 2018 zu entnehmen.

Die Gemeinde kann bestimmten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 62 (BauO NRW 2018) zustimmen. Ein Antragsformular finden Sie hier.

Anlage I/10 Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung § 69 BauO NRW 2018

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen