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Einwohnerantrag

Beschreibung

Mit dem Einwohnerantrag können Einwohner der Stadt Detmold (§ 21 I GO NRW) den Rat zwingen, über eine bestimmte gemeindliche Angelegenheit zu beraten und zu entscheiden. Es folgt eine Entscheidungspflicht des Rates zur Sache. Der Rat ist dabei frei in der Entscheidung. 
Es handelt sich hierbei nicht um ein Mitentscheidungsrecht, sondern nur um ein Mitwirkungsrecht.

§ 25 Gemeindeordnung des Landes NRW (GO NRW)

Schriftlicher Antrag an den Rat mit Unterschriftenliste

Es kann keine pauschalierte Angabe über die Bearbeitungsdauer getroffen werden.

Mitwirkungsberechtigt sind alle Einwohner, die seit min. drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. 
Es muss ein schriftlicher Antrag eingereicht werden, der mit Unterschriften versehen ist. 

  • Mitwirkungsberechtigt sind alle Einwohner, die seit min. drei Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Der Rat muss für die Sache gesetzlich zuständig sein.
  • Der Antrag muss schriftlich mit einem bestimmten Begehren und einer Begründung eingereicht werden. 
  • Es müssen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
  • Der Antrag muss von 5% der Einwohner unterzeichnet sein.
  • Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrages enthalten.
  • Unterschriften, die nicht zweifelsfrei den Unterzeichnenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) erkennen lassen, sind ungültig.
  • Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt worden ist.

Zunächst ist ein schriftlicher Antrag beim Rat mit dem bestimmten Begehren und einer Begründung einzureichen. Dieser Antrag muss von min. 5 % der Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Detmold unterzeichnet sein.  Die Unterschriften werden anschließend von der Gemeinde überprüft. Der Rat stellt dann unverzüglich, innerhalb von 4 Monaten,  fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Den Antragsstellenden soll Gelegenheit dazu gegeben werden, in der Ratssitzung zu ihrem Antrag Stellung zu beziehen. Der Rat ist bei Zulässigkeit des Antrages frei in seiner Entscheidung zur Sache.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen