Straßenerschließung und Erschließungsbeiträge
Beschreibung
Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die erstmalige Herstellung bzw. Straßenausbaubeiträge nach § 8 bzw. 8a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind für die nachmalige Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und deren Festsetzung bzw. Veranlagung.
Bei der erstmaligen Herstellung bzw. Abrechnung einer Anlage werden 90 Prozent der umlagefähigen Baukosten anteilig auf alle von dieser Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Der zu zahlende Erschließungsbeitrag richtet sich zum einen nach der Größe des Grundstücks, zum anderen aber auch zusätzlich nach Art und Maß der Ausnutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Entsprechende Festsetzungen und weitere Informationen sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Detmold zu finden.
Bei der nachträglichen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung richtet sich der Prozentsatz der Beteiligung der Beitragspflichtigen nach der Einstufung der Anlage (Straßenart). Je höher der Anteil des Durchgangsverkehrs ist, desto niedriger ist der Anteil der Beitragspflichtigen. Ebenso wie bei dem Erschließungsbeitrag richtet sich die Höhe des Anteils des Einzelnen nach der Größe sowie Art und Maß der mögliche Grundstücksnutzung. Maßnahmen die ab dem 01.01.2024 beschlossen werden, werden die Kosten für die nachmalige Herstellung etc. vollständig vom Land NRW getragen, so dass in der Regel keine Kosten für die Anlieger anfallen würden. Eine pauschale Aussage ist jedoch nicht möglich, sodass im Einzelfall geprüft werden muss, ob Beiträge erhoben werden.
Schriftliche Auskünfte (u. a. in Form von Anliegerbescheinigungen) sind grundsätzlich gebührenpflichtig – auch per E-Mail.
Baugesetzbuch,
Kommunalabgabengesetz,
Erschließungsbeitragssatzung und Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Detmold
Unverzüglich
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