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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Kurzbeschreibung

Unmittelbare Entscheidung durch Bürgerinnen und Bürger.

Beschreibung

Das Verfahren des Bürgerbegehrens mit nachfolgendem Bürgerentscheid ermöglicht eine unmittelbare Entscheidung der Bürger*innen anstelle des Rates aus Initiative der Bürger*innen. 
Es handelt sich hierbei um ein zweistufiges Verfahren. Zunächst ist ein Antrag auf ein Bürgerbegehren an den Rat zu stellen. Dieser beinhaltet die Entscheidung darüber, dass an Stelle des Rates die Bürger*innen über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden wollen. Der Rat hat dann Festzustellen, ob das Begehren zulässig ist. 
Die zweite Stufe ist der Bürgerentscheid. Dieser umfasst die eigentliche Abstimmung über eine Sachfrage.

§ 26 Gemeindeordnung des Landes NRW (GO NRW)

Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht werden. 
Bei einem Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.

Es kann keine pauschalierte Angabe über die Bearbeitungsdauer getroffen werden.

Antragsberechtigt sind Bürger*innen nach § 21 II GO NRW. Bürger*in ist,  wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
 Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. 
Bei einem Bürgerentscheid kann nur über eine Frage mit Ja oder nein abgestimmt werden.
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

  • Antragsberechtigt sind Bürger*innen nach § 21 II GO NRW
  • Schriftliche Einreichung des Bürgerbegehrens beim Rat mit der zur Entscheidung zu bringenden Frage und einer Begründung
  • Benennung von bis zu drei Bürger*innen, die die Unterzeichnenden vertreten
  • Mitteilung an die Verwaltung, dass ein Bürgerbegehren durchgeführt werden soll
  • Anfügen der Kostenschätzung seitens der Verwaltung bei Sammlung der Unterschriften.
  • Unterschrift von min. 25 Bürger*innen und den Vertretungsberechtigten für den ersten Antrag
  • Das Bürgerbegehren muss bei der Stadt Detmold von 6 % der Einwohner*innen unterzeichnet werden, diese Unterschriften müssen eindeutig zuordbar (Name, Geburtsdatum, Anschrift) sein und die zu entscheidende Frage und die Kosten müssen bei jeder Liste erkennbar sein.
  • Inhaltlich darf sich das Bürgerbegehren nicht mit den Themen gem. § 26 Abs. 5 GO NRW befassen (Negativkatalog)

 

Zunächst ist ein schriftlicher Antrag beim Rat mit der zur Entscheidung zu bringenden Frage sowie der Begründung einzureichen. Der Verwaltung ist mitzuteilen, dass ein Bürgerbegehren durchgeführt werden soll. Anschließend ist die Verwaltung, in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft, den Bürger*innen behilflich bei der Einleitung des Bürgerbegehrens. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung zu den Kosten mit. Die Kostenschätzung für die Durchführung der verlangten Maßnahme ist bei der Sammlung von Unterschriften mit anzuführen. Der Antrag ist von den Vertretungsberechtigten und 25 Bürger*innen zu unterzeichnen. Im Anschluss entscheidet der Rat innerhalb von 8 Wochen über die Zulässigkeit des Begehrens. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt ein Bürgerentscheid, tut er dieses nicht, dann ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Vertreter*innen des Bürgerbegehrens einen Rechtsbehelf einlegen.

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