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Übernahme von Mietrückständen
Kurzbeschreibung
Mietschulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Beschreibung
Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- 4.1.10 Leistungen SGB XII, Betreuungsstelle und Rentenstelle
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- Wittekindstraße 7
- 32756 Detmold
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