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Übernahme von Mietrückständen

Kurzbeschreibung

Mietschulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Beschreibung

Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

§ 36 SGB XII

  • Anschreiben des Vermieters (Mahnung, Kündigung oder ähnliches)
  • Einkommensunterlagen seit Bestehen der Mietrückstände (Lohnabrechnungen, Bescheid des JobCenters oder der Agentur für Arbeit, Sozialhilfebescheid, Nachweis über Kindergeld, Nachweis über Krankengeld, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheid, Erziehungsgeldbescheid)
  • Nachweis der fehlenden Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II (Ablehnungsbescheid)
  • Kontoauszüge seit Bestehen der Mietrückstände
  • Nachweise über eventuelle Schulden und deren Tilgung
  • Wohngeldbescheid (sofern vorhanden)
  • Mietvertrag
  • Nachweise über Vermögen (Sparverträge, Lebensversicherungen, Auto oder ähnliches)

Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist eine Einzelfallentscheidung. Es erfolgt eine Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht. 

  • Es besteht keine Möglichkeit der Selbsthilfe.
    • Ratenzahlungsvereinbarung mit Vermieter / Energieversorger
    • Vorschusszahlungen durch den Arbeitgeber
    • Vermögen / sonstige Einkünfte
    • Kreditaufnahme bei einem Geldinstitut
    • Keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II
  • Es droht eine Kündigung der Wohnung.
  • Ihre zukünftigen Mietzahlungen sind sichergestellt.

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