BIS: Suche und Detail

Einbürgerung

Kurzbeschreibung

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht deutsche*r Staatsangehörige*r sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag.

 

Beschreibung

Durch die Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Die deutsche Staatsangehörigkeit bietet Vorteile wie den Zugang zu allen Berufen, Teilhabe durch Wahlrecht, Gewinn an Reisefreiheit durch gleichzeitigen Erwerb der EU Bürgerschaft.

Wenn Sie im Stadtgebiet Detmold wohnen, ist die zuständige Einbürgerungsbehörde die Stadt Detmold.

Die Einbürgerung kann unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit erfolgen.

 

  • 4 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
  • §10 Anspruchseinbürgerung
  • 9 Einbürgerung bei Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einer*einem Deutschen
  • 8 Ermessenseinbürgerung
  • ausgefüllten Antrag zur Einbürgerung
  • aktuelles Passfoto
  • Lebenslauf  
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • aktueller Aufenthaltstitel und Nationalpass (für EU-Bürger Nationalpass oder ID-Karte)
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (mindestens B1)
  • Nachweis über Kenntnisse über das Leben in Deutschland
  • Einkommensnachweise und Arbeitsvertrag (oder Schulzeugnisse)
  • Rentenversicherungsverlauf
  • Kindergeld/ Wohngeldbescheide

Informationen zu den Bearbeitungszeiten:

Aufgrund der hohen Nachfrage kommt es zu längeren Warte- und Bearbeitungszeiten, sodass wir Ihnen leider keine persönlichen Beratungstermine anbieten können. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Einzelfallabhängig, ca. 4-6 Monate nach Abgabe Ihres Antrages.

  • Häufige Fragestellungen

 Was bedeutet „Mehrstaatigkeit“?

Die durch Gesetzesänderung eingeführte Möglichkeit der doppelten Staatsbürger-schaft bedeutet, dass Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft nicht aufgeben müssen. Nach deutschem Recht dürfen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Ihr Land oder die Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) andere Regelungen vorsehen und die Mehrstaatigkeit nicht vorgesehen ist – Einige Staaten entziehen bei Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft die bisherige automatisch. Falls Sie sich über die Rechtslage in Ihrem Herkunftsland unsicher sind, kontaktieren Sie bitte die Behörden oder Auslandsvertretungen der Länder Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en). Wenden Sie sich bitte auch in Fällen des freiwilligen Verzichts bzw. Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit(en) an die Behörden und Auslandsvertretungen Ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit(en).

  • Ist mein Aufenthaltstitel ausreichend?

Grundsätzlich ist ein unbefristetes oder gleichwertiges Aufenthaltsrecht notwendig. Dies liegt vor, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU besitzen.

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht greift ebenfalls für EU-Bürger*innen, Staatsangehörigen der Länder Island, Liechtenstein und Norwegen sowie Besitzern eines Aufenthaltsrechts nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und EU oder nach dem Austrittsabkommen der EU mit Großbritannien.

Auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann zur Einbürgerung ausreichen. Voraussetzung ist die Ausstellung beispielsweise zu Zwecken des Familiennachzuges oder asylberechtigter oder international schutzberechtigter Personen oder anderen bestimmten humanitären Gründen.

Sollte Ihr Aufenthaltstitel eine der folgenden Rechtsgrundlagen aufweisen, ist eine Einbürgerung noch nicht möglich:

 § 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 oder § 104c AufenthG

 Aufenthaltsgestattungen sowie der Duldungsstatus berechtigt ebenfalls nicht zur Einbürgerung. Bei Rückfragen bezüglich Ihres Aufenthaltsstatus wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde.

 Benötige ich immer einen Sprachzertifikat und Einbürgerungstest?

Ab einem Alter von 16 benötigen Sie grundsätzlich mindestens das Sprachniveau B1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. B1 entspricht der problemlosen Verständigung in Alltagssituationen sowie über vertrauten Themen und persönliche Interessen.

Der Sprachnachweis gilt als erbracht, wenn Sie einen deutschen Schul- (ab Hauptschulabschluss), Studien- oder Berufsabschluss haben. Kinder unter 16 Jahren benötigen kein Sprachtest. Die zuständige Behörde prüft die kindgerechte sprachliche Entwicklung. Dies erfolgt in der Regel durch den Nachweis der Schulzeugnisse und die persönliche Vorsprache.  

Darüber hinaus erfordert die Einbürgerung Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland und zur Kultur und Geschichte. Die Absolvierung gilt für alle Antragssteller*innen ab 16 Jahren. Ihre Kenntnisse werden in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen. Der Test ist bestanden, wenn Sie mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantwortet haben.

Auch hier gibt es Ausnahmen. Den Einbürgerungstest müssen Sie in der Regel nicht mehr absolvieren, wenn Sie den Integrationstest bestanden haben oder über einen deutschen Schulabschluss verfügen oder ein erfolgreiches Studium in den Bereichen Rechts-, Gesellschafts-, Sozialwissenschaften, Politik- oder Verwaltungswissenschaften absolviert haben. Der lediglich Nachweis über eine deutsche Berufsausbildung ist nicht ausreichend. Ebenfalls besteht die Ausnahme der Nichtabsolvierung aufgrund von Krankheit, einer Behinderung oder hohen Alters. Dazu bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung.

  • Wie kann ich meinen ausreichenden Lebensunterhalt nachweisen?

Der Lebensunterhalt ist sichergestellt, wenn Sie aus Ihrem Einkommen die täglich anfallenden Lebenskosten für sich und ggf. Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann und Kindern ohne staatliche Hilfe bewältigen können. Sie weisen die Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes in der Regel über Ihren Arbeitsvertrag sowie Gehaltsnachweisen nach. Sollten Sie selbstständig sein, bitten wir um die Einreichung der aktuellen Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), einer entsprechenden Altersvorsorge, Krankenversicherung sowie vorausgehenden Steuerbescheiden.

Ihr Lebensunterhalt gilt in der Regel als nicht gesichert, wenn Sie Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen. Dazu zählen insbesondere das Bürgergeld, Sozialgeld nach dem SGB II und die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Im Einzelfall können Ausnahmen bestehen. Diese betreffen oftmals Schüler*innen, Eltern oder Elternteile mit Kindern mit Betreuungsbedarf oder Personen mit einer Behinderung oder Krankheit. Die Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über Ausnahmen im Rahmen ihres Ermessens.

Einige Transferleistungen sind für eine Einbürgerung unschädlich, das bedeutet der Erhalt hat keinen Einfluss auf Ihr Einbürgerungsverfahren. Dazu zählen: Ausbildungsförderung (BaföG und BAB), Wohngeld, Kindergeld- und Zuschlag und Arbeitslosengeld I (SGB III).

  • Welche Besonderheit gilt für mich als Gastarbeiter?

Wenn Sie als Gastarbeiter*in bis zum 30. Juni 1974 in die BRD oder als Vertragsarbeiter*in bis zum 13. Juni 1990 in die DDR gekommen sind, gelten für Sie besondere Ausnahmen. Darunter zählt insbesondere der Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse und die Absolvierung des Einbürgerungstest. Diese entfallen in bestimmten Konstellationen. Darüber hinaus können Sie Leistungen des Jobcenter oder Sozialamtes zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes beziehen, sofern die Umstände der Inanspruchnahme unverschuldet sind.

  • Wann kann ich einen Antrag nach 3 Jahren Aufenthaltszeiten stellen?

In bestimmten Fällen können Sie bereits nach 3 Jahren gewöhnlichem und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland einen Einbürgerungsantrag stellen. Die Möglichkeit kann Ihnen zustehen, wenn sie erfolgreich besondere Anstrengungen unternommen haben sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland zu integrieren. Dazu zählt neben der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, der Nachweis über die Erfüllung des C 1 Sprachniveaus sowie besonders gute Integrationsleistungen. Dazu können besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen zählen, sowie bürgerschaftliches Engagement.  

Hinweise zu Urkunden und Dokumenten:

 Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Den ausländischen Personenstandsdokumenten ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

Die Übersetzungen müssen von einem für das Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Übersetzer/Dolmetscher angefertigt sein. Eine Übersicht finden Sie unter https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche

Die Formvorschriften des Auswärtigen Amtes für die Verwendung ausländischer Urkunden im Inland sind einzuhalten. Urkunden bedürfen gegebenenfalls der Legalisation oder müssen mit einer Apostille versehen sein.

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann erforderlich sein. Um eine Kopie der Unterlagen wirdgebeten.

Alle Personen ab 16 Jahre:

  • eigene Antragsstellung

Personen unter 16 Jahre:

  • Miteinbürgerung über den Antrag der Eltern
  • eigenständige Antragsstellung mit der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung

 

1) Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

  • Kinder mit einem deutschen Elternteil oder deutschen Eltern (= Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Grund des sog. Abstammungsprinzips).
  • Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich.
  • Kinder, die in Deutschland geboren sind und deren Elternteil oder Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder besitzen, wenn sich der Elternteil oder die Eltern seit mindestens fünf Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland aufhält bzw. aufhalten und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehörige*r der Schweiz oder dessen Familienangehörige*r eine Aufenthaltserlaubnis hat bzw. haben. In vielen Fällen erwerben die Kinder mit ihrer Geburt zusätzlich die Staatsangehörigkeit, die der Elternteil bzw. die Eltern als Ausländer*in besitzt bzw. besitzen

2) Anspruchseinbürgerung

  • 5-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland (in besonderen Fällen verkürzter Aufenthalt möglich)
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschland sowie zum Grundgesetz
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltstitel (für EU-Bürger Nationalpass/ Reiseausweis)
  • ausreichende Kenntnisse über die deutsche Sprache
  • ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • kein Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe für sich und unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • keine antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtend motivierten Handlungen

3) Einbürgerung bei Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einer*einem Deutschen

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht automatisch kraft Eheschließung oder Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen oder einem Deutschen erworben. Die ausländische Ehegattin oder Lebenspartnerin bzw. Ehegatte oder Lebenspartner einer bzw. eines Deutschen hat vielmehr einen Anspruch auf erleichterte Einbürgerung.

  • 3-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschland sowie zum Grundgesetz
  • eine mindestens zweijährige Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer deutschen bzw. deutschen Staatsangehörigen
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltstitel (für EU-Bürger Nationalpass/ Reiseausweis)
  • ausreichende Kenntnisse über die deutsche Sprache
  • ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • kein Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe für sich und unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • keine antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtend motivierten Handlungen

4) Ermessenseinbürgerung

Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bietet für diverse Personengruppen die Möglichkeit zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Grundsätzlich gilt, dass die Ermessenseinbürgerung ähnliche Voraussetzungen wie die Anspruchseinbürgerung beinhaltet.

Ausnahmen können hinsichtlich der Aufenthaltszeiten und für bestimmte Personengruppen beim Lebensunterhalt bestehen.

 

5) Miteinbürgerung

Miteinbürgerung von Ehegattinnen und Ehegatten/Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern

  • 4-jähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland oder die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren in Deutschland besteht
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschland sowie zum Grundgesetz
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
  • Aufenthaltstitel (für EU-Bürger Nationalpass/ Reiseausweis)
  • ausreichende Kenntnisse über die deutsche Sprache
  • ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  • kein Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe für sich und unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • keine antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtend motivierten Handlungen

Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

  • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt,
  • das Kind mindestens 3 Jahre durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt; Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben in Deutschland verbracht haben,
  • das Kind einen für die Einbürgerung geeignetes Aufenthaltsrecht besitzt und die bisherige Staatsangehörigkeit bzw. die bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgibt oder verliert,
  • eine altersgerechte Sprachentwicklung der deutschen Sprache vorhanden ist.
  • strafmündige Kinder (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden.

 

  • Erstkontakt per E-Mail an einbuergerung@detmold.de mit Angabe Ihrer Kontaktdaten, Anschrift, Geb.-Datum und bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en)
  • Aufnahme in unser Terminliste + Übersendung von Informationsmaterial
  • Einladung zur Antragsabgabe

 

Hinweis zum Verfahrensablauf:

In der Zeit zwischen Erstkontakt und Antragsabgabe haben Sie die Möglichkeit notwendige Dokumente zu besorgen. Eine Beratung erfolgt erst im Rahmen der Antragsabgabe.

  • 255 Euro pro Person
  • 51 Euro für minderjährige Personen, die miteingebürgert werden
  • 255 Euro für minderjährige Personen ohne Miteinbürgerung bei den Eltern

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen