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Selbstbestimmung - Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG)

Kurzbeschreibung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist zum 01.11.2024 in Kraft getreten.

Beschreibung

Danach ist es möglich, durch eine persönliche Erklärung beim Standesamt den Geschlechtseintrag ((männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) mit den entsprechenden Vornamen selbst zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag und müssen dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

  • Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
  • §45b Personenstandsgesetz (PStG-neu)
  • §46 Abs. 1 Nr. 3 Personenstandsverordnung (PStV-neu)

Geburt in Deutschland:

  • gültiger Lichtbildausweis, z.B. Personalausweis oder Reisepass
  • gültiger Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit) und
  • Geburtsurkunde
  • Eheurkunde (wenn verheiratet)

Geburt im Ausland:

  • gültiger Lichtbildausweis, z.B. Personalausweis oder Reisepass
  • gültiger Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit)
  • Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung
  • Eheurkunde (bei Eheschließung in Deutschland)

Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.

Anmeldung: drei Monate vor der Erklärung

Erklärung: Beurkundung bzw. Abgabe der Erklärung ist frühestens drei bis spätestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt Detmold möglich, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

Die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und zu den Vornamen ist eine Beurkundung. Dafür ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. 

Eine isolierte Änderung des Vornamens ohne Änderung des Geschlechtseintrags ist nicht möglich. Der Vorname kann beibehalten bleiben, wenn der geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.

 

Erklärungen von Minderjährigen:

Erklärungen von minderjährigen Personen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Vormunds bzw. des Einverständnisses des Kindes, wenn das Kind unter 14 Jahren ist. Die gesetzliche Vertretung bzw. Vormundschaft ist entsprechend nachzuweisen (Urkunde über die Erklärung der gemeinsamen Sorge, Negativattest, Eheurkunde, gerichtlicher Beschluss über die gesetzliche Vertretung).

  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Ausländische Staatsangehörigkeit mit
    • Unbefristetem Aufenthaltsrecht,
    • verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
    • Blaue Karte EU
  • Besonderheiten bei minderjährigen Personen:
    • Nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und
    • Erklärung über vorherige Beratung (Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen)

1. Anmeldung

Der Erklärungswunsch ist mindestens drei Monate vor der Erklärung schriftliche oder mündliche beim zuständigen Standesamt anzumelden. (siehe Downloads „Formular Anmeldung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen)

Nach Eingang der Anmeldung im Standesamt erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und einen Termin zur Abgabe der Erklärung. Die Erklärung ist eine öffentliche Beurkundung. Dafür ist eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich.

 

2. Erklärung

Zur Abgabe der Erklärung müssen Sie zum genannten Termin persönlich im Standesamt erscheinen. Die Erklärung ist eine öffentliche Beurkundung und bedarf deshalb einer persönliche Vorsprache. Sie muss bis spätestens sechs Monate nach der Anmeldung erfolgen. Anderenfalls verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.

Sollten Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichen beherrschen, ist es erforderlich, dass Sie zur Vorsprache eine Person mitbringen, die in Ihre Sprache übersetzen kann.

Minderjährige Personen müssen selbst vorsprechen und bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

 

3. Wirksamkeit

Die Erklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch das Standesamt, welches das Geburtenregister führt.

Sie sind nicht in Detmold geboren? Nach Beurkundung wird die Erklärung an Ihr Geburtsstandesamt gesandt. Dort erfolgt die Änderung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen.

Sie sind nicht in Deutschland geboren? Die Erklärung wird wirksam, mit Zugang bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.

Sie sind nicht in Deutschland geboren, haben in Deutschland die Ehe geschlossen? Die Erklärung wird an das Standesamt der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft gesandt und wird mit Eingang wirksam.

 

4. Hinweise

Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit Ihren Heimatbehörden, ob die Änderung anerkannt und in Ihrem Heimatpass eingetragen wird.

Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

15,00 € für die Anmeldung (Die Gebühr zur Anmeldung wird auch fällig, wenn keine Erklärung abgegeben wird.)

30,00 € für die Erklärung

10,00 € Bescheinigung über die Änderung, falls gewünscht

25,00 € bei Hinzuziehung eines Dolmetschers (Aufnahme eidesstattliche Versicherung)

Bargeldzahlung

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