BIS: Suche und Detail

Kindeswohlgefährdung/Inobhutnahmen

Beschreibung

Meldung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Von einer Kindeswohlgefährdung spricht man, wenn davon auszugehen ist, dass durch gewisse Umstände die positive und gesunde Entwicklung des Kindes akut oder langfristig beeinträchtigt bzw. gefährdet ist.

Der Kindesschutz ist in Deutschland zuerst an das Recht der Eltern geknüpft, aber nicht immer sind Eltern ausreichend in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erfüllen. Wenn daraus eine Gefahr für Kinder wird, dann ist das Jugendamt mit seinem staatlichen Schutzauftrag verpflichtet, diese Gefahr abzuwenden:

  • mit Beratung
  • mit Hilfen
  • mit Unterstützung
  • mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen (Inobhutnahme) außerhalb der Familie


Jugendämter können nicht alles sehen, deshalb sind wir auf das wachsame Auge unserer Partner im Sozialen Frühwarnsystem angewiesen. Und dazu gehört auch das wachsame Auge von Bürgerinnen und Bürgern, die mit der Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung "Zivilcourage" zeigen.


Vertraulichkeit und Anonymität

Wir gehen streng vertraulich mit Meldungen um, die auch anonym sein können. Die von den Meldungen betroffenen Familien haben also nicht das Recht zu erfahren, wer gemeldet hat. So ist auch die Rechtsprechung unserer Gerichte. Umgekehrt ist es so, dass auch die Melder oder Melderinnen keinen Anspruch auf Rückmeldung haben.

Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung

Schlechte Ernährung, unangemessene Kleidung, unregelmäßiger Schulbesuch, schlechte hygienische Wohnverhältnisse, Aufsichtspflichtsverletzungen, Gewalt in der Erziehung, mangelnde Wertschätzung der Kinder, überforderte, vielleicht auch psychisch kranke Eltern, Suchtprobleme in der Familie, das allen können Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung sein.

Erreichbarkeit

Die Meldung einer Kindeswohlgefährdung kann auf unterschiedliche Arten erfolgen, wie:

  • telefonisch
  • schriftlich
  • persönlich


Die Telefonnummern und Ansprechpartner für Meldungen zur Kindeswohlgefährdung sind die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen des Kommunalen Sozialen Dienst (KSD) des Jugendamtes.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

Für die Meldung und der Überprüfung ist es hilfreich, dass Eckdaten über die Familie übermittelt werden.

Wir überprüfen alle Meldungen und leiten zeitnah eine fachlich fundierte Risikoeinschätzung ein. 

keine

Onlinedienstleistung

Icon Legende

  • Anmeldung mit Servicekonto erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen