BIS: Suche und Detail

Reiseausweis

Kurzbeschreibung

Die Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose sind Passersatzpapiere, die an Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose ausgestellt werden können, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein grundsätzlicher Anspruch zur Ausstellung eines Reiseausweises besteht für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose.

Beschreibung

Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention, nachgewiesene Staatenlose basierend auf dem Staatenlosenübereinkommen, sofern nicht jeweils zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Andere Ausländer (auch subsidiär Schutzberechtigte) können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, über dessen Ausstellung im Ermessen durch die zuständige Ausländerbehörde entschieden wird. Die Unzumutbarkeit der Pass-/Passersatzbeantragung bei Behörden des Herkunftsstaates muss hierbei zuvor durch den Beantragenden gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt und nachgewiesen werden, und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Im Ausland übernehmen die deutschen Auslandsvertretungen die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer.

§§ 4, 5 AufenthV

Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von den jeweils geltenden Voraussetzungen ab. Maßgeblich ist also, welchen Reiseausweis Sie beantragen.

Zu den Lieferfristen für die Elektronischen Reiseausweise durch die Bundesdruckerei von ca. drei bis vier Wochen kommen häufig weitere Bearbeitungsfristen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder die Stellungnahme einer anderen Behörde für zeitgleich zu beantragende Aufenthaltstitel erforderlich ist. Wenn Sie bereits im Besitz eines Reiseausweises sein sollten, ist es daher ratsam, sich ca. 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit an die Ausländerbehörde zu wenden.

Stadt Detmold, Ausländerbehörde, Wittekindstraße 7, 32758 Detmold

Die Gebühren für die Erteilung eines Reiseausweises betragen zwischen 38,00 Euro (für unter 12jährige) und 100,00 Euro. (§§ 48 der Aufenthaltsverordnung).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen