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Nachbeurkundung beantragen

Kurzbeschreibung

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, so können Sie auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen die Geburt nachträglich in einem deutschen Geburtenregister beurkunden lassen. 

Beschreibung

Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Die Nachbeurkundung kann jedoch von Vorteil sein. Etwaige Übersetzungen und Überbeglaubigungen entfallen somit künftig. Darüber hinaus kann jederzeit eine Geburtsurkunde ausgestellt werden, die die Abstammungsverhältnisse und Ihre Namensführung verbindlich nachweist.

Antragsberechtigt sind:

  • die einzutragende Person selbst
  • deren Eltern
  • deren Kinder
  • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
  • 36 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Antrag auf Nachbeurkundung
  • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder (internationale) Geburtsurkunde der zu beurkundenden Person
  • Geburtsurkunden der Eltern  
  • Eheurkunde der Eltern
  • oder, wenn Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren/sind:
    • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
    • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
  • Personalausweis oder Reisepass der antragstellenden Person
    • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
    • oder Staatsangehörigkeitsausweis

Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

 

Hinweise zu Urkunden:

Die Formvorschriften des Auswärtigen Amtes für die Verwendung ausländischer Urkunden im Inland sind einzuhalten. Urkunden bedürfen gegebenenfalls der Legalisation oder müssen mit einer Apostille versehen sein.

Alle Unterlagen sind im Original und ggf. mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache im Standesamt vorzulegen.

Übersetzungen von ausländischen Urkunden müssen von einem für das OLG Hamm zugelassenen Übersetzer/Dolmetscher angefertigt sein. Eine Übersicht erhalten Sie unter: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche.

einzellfallabhängig

  • deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt im Ausland
  • Personen mit Status als Staatenlose, heimatlose Ausländer und anerkannte ausländische Flüchtlinge und Geburt im Ausland
  • antragsstellende Person hat ihren (letzten) gemeldeten Wohnsitz in Detmold
  • auf Antrag schriftlich per Vordruck
  • persönliche Vorsprache im Rahmen eines zuvor vereinbarten Termins
  • alle Urkunden und Ausweise sind im Original vorzulegen
  • beglaubigte Kopien über die deutsche Auslandsvertretung möglich (zusätzliche Gebühren)
  • Antragstellung auch über die deutsche Auslandsvertretung möglich (zusätzliche Gebühren)
  • Prüfung und Bearbeitung der Nachbeurkundung = 70,00 €
  • Geburtsurkunde/beglaubigter Registerauszug (jedes Format) = 12,00 €
  • jede weitere Urkunde/Register bei gleichzeitiger Bestellung = 6,00 €
  • Einsicht Melderegister (wenn notwendig) = 9,00 €
  • Auskunft/Einsicht aus Sammelakten (wenn notwendig) = 20,00 €

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