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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Kurzbeschreibung

Personen, die keinen verfestigten Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland haben, erhalten finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können. 

Zusätzlich werden im Bedarfsfall Hilfen bei Krankheit gewährt, sofern keine anderweitige Krankenversicherung besteht. Das AsylbLG ist rechtliche Grundlage für Leistungen an

 • Asylbewerber im laufenden Asylverfahren,

 • abgelehnten Asylbewerber, die aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen nicht in ihre Herkunftsgebiete zurückgeführt werden können

 • sonstige ausreisepflichtige Personen, die sich mit abgelaufenem Aufenthaltsstatus oder ganz ohne ausländerrechtliche Erlaubnis in Deutschland aufhalten.

Beschreibung

Gewährung als Grundleistungen

Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen. Diese umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Sie werden - abhängig von der Unterkunftsform - in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Zuständig für die Leistungen nach AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis).
Nicht unter das AsylbLG fallen EU-Ausländer, da diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.

 

Gewährung als Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Ausländerinnen und Ausländer, die Leistungsempfänger im Sinne von §1 AsylbLG sind, haben Anspruch auf medizinische Grundversorgung nach §4 AsylbLG. Dieser Anspruch ist gültig bis sie sich 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechung in Deutschland aufgehalten und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich verlängert haben. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird von den zuständigen Behörden (i.d.R. den Sozial- bzw. Ausländerbehörden der aufnehmenden Kommunen) sichergestellt, indem diese beispielsweise Krankenscheine für die Behandlung bei einer medizinischen Einrichtung ausstellen oder Ärzte direkt beauftragen. In einigen Bundesländern haben die Kommunen zudem die Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) für diese Personengruppe auszustellen. Dieser Ansatz wird bislang allerdings nur vereinzelt angewandt.

 

Gewährung als sonstige Leistungen

Bedarfe, die nicht vom Regelsatz umfasst sind, können als einmalige Beihilfe bewilligt werden. Darunter fallen z.B. Erstausstattung einer Wohnung, Umzug, Babyerstausstattung oder Kautionsdarlehen.

  • Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Pass
  • Aufenthaltsgestattung / Duldung
  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden
  • Sorgerechtserklärung
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Erklärung über eheähnliche Gemeinschaft
  • Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
  • Letzte Mietnebenkostenabrechnung
  • gültiger Abschlagsbescheid der Stadtwerke Detmold (Gas, Strom, Wasser/Abwasser)
  • Heizkostenabrechnung
  • Lückenlose Kontoauszüge der letzten (3) Monate sowie EC-Karte
  • Sämtliche Sparbücher, Unterlagen über Wertpapiere, Aktien oder sonstige
  • Geld- (Vermögens) anlagen, Grundvermögen, Bausparverträge, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung und ähnliches
  • Erklärung zum Vermögen
  • Nachweis/e über private Haftpflicht-/Hausratversicherung
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • Erklärung Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag
  • Erklärung über Einkommen und Leistungen, etc. (z. B. Verdienstabrechnungen, Bescheide über Kindergeld, ALG II)

Es fallen keine Gebühren an.

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Zuständige Kontaktpersonen