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Handwerkerparkausweis

Beschreibung

Ein Handwerkerparkausweis kann von Handwerks- und sonstigen Betrieben beantragt werden, wenn sie Reparatur- und Montagearbeiten durchführen und dazu

  • Service- und Werkstattfahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift einsetzen und
  • schweres oder umfangreiches Material oder Werkzeug transportieren.

Sonstige Betriebe, die einen Handwerkerparkausweis erhalten können, sind zum Beispiel

  • Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus und
  • Hausmeisterdienste mit besonderem Gerät.

Dabei müssen die Firmenfahrzeuge auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich

(mindestens DIN A4) lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.

 

Betriebe, die reine Ladetätigkeiten ausführen, erhalten keinen Handwerkerparkausweis.

Wozu berechtigt der Handwerkerparkausweis?

Der Handwerkerparkausweis kann für den Regierungsbezirk Detmold (entspricht dem Gebiet von OWL) oder Gesamt-NRW erteilt werden.

Mit der Genehmigung dürfen Sie mit Ihren Fahrzeugen an folgenden Stellen parken, während Sie die Handwerkerdienste durchführen:

  • im eingeschränkten Haltverbot oder in Haltverbotszonen,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühren zu entrichten oder die Parkhöchstdauer zu beachten und auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht,
  • auf Bewohnerparkplätzen.

Geltungsdauer

Der Handwerkerparkausweis ist ein Jahr gültig.

Übertragbarkeit des Handwerkerparkausweises

Der Handwerkerparkausweis ist übertragbar auf bis zu 4 weitere Fahrzeuge, gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem der Parkausweis im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist. Es können so viele Parkausweise wie benötigt beantragt werden. Sofern Sie über mehr als 5 Fahrzeuge verfügen, ist gegebenenfalls ein weiterer Antrag zu stellen.

Unter anderem: Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse

 

  • schriftlicher Antrag
  • Kopie der Gewerbe-Anmeldung bzw. aktuelle Gewerbe-Ummeldung
  • Kopie der aktuellen Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer oder der Handwerkskarte (Vorder- und Rückseite). Wenn keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist (sonstige Betriebe), schriftliche Angaben, welche handwerklichen Tätigkeiten ausgeübt werden beziehungsweise wofür der Einsatz eines Werkstatt- oder Servicefahrzeug erforderlich ist.
  • Kopie der Fahrzeugscheine bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil I

120,00 €

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