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Amtsvormundschaften und Amtspflege Information

Beschreibung

(Amts) Vormundschaften
Ein (Amts)Vormund ist ein rechtlicher Vertreter des Kindes, der an die Stelle der Eltern tritt und grundsätzlich vom Familiengericht bestellt wird. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen.

Ein Vormund wird damit beauftragt, anstelle der Eltern alle wichtigen Dinge für das Kind zu regeln und zu entscheiden. Er muss für die Person und das Vermögen des Kindes oder Jugendlichen ( hier auch Mündel genannt) sorgen (vgl. § 1793 BGB). Der Amtsvormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet und muss dazu die Lebenssituationen, Interessen und Bedürfnisse von ihm kennen

(Amts) Pflegschaften
Das Familiengericht kann auch einen (Amts) Pfleger bestellen. Die Aufgaben des Pflegers umfassen einzelne Entscheidungsbereiche, die Eltern aus den unterschiedlichsten Gründen nicht wahrnehmen können. Eine Pflegschaft kann Teile der elterlichen Sorge beinhalten, vor allem

die Personensorge,
die Vermögenssorge,
die Gesundheitsfürsorge,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere für die Entwicklung des minderjährigen Kindes oder Jugendlichen relevante Entscheidungen.

Gesetzliche Amtsvormundschaften
Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund. Eine wesentliche Aufgabe liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der Mutter steht die Personensorge für das Kind neben dem Amtsvormund zu. Sie ist jedoch nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor.

Die gesetzliche Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.

Eine Amtsvormundschaft tritt zudem ein, wenn die Sorgeberechtigten ihr Kind zur Adoption freigeben, so dass ihre elterliche Sorge ruht.

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