BIS: Suche und Detail

Beistandschaften, Beurkundungen

Beschreibung

Im Rahmen einer Beistandschaft übernimmt das Jugendamt die umfassende Rechtsvertretung eines minderjährigen Kindes für folgende Aufgabenkreise:

  • Feststellung der Vaterschaft
  • Feststellung, Regelung, Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes

Das Jugendamt wird durch Vollmacht des allein erziehenden Elternteils Beistand, unabhängig davon, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben oder nur ein Elternteil die elterliche Sorge ausübt. Als Beistand vertritt das Jugendamt das Kind für den beschriebenen Aufgabenkreis gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil, ggf. auch seiner anwaltlichen Vertretung, nimmt aber auch die Interessen im Rahmen eines Verfahrens beim Familiengericht zur Vaterschaft oder zum Unterhalt wahr.
Einzelne Aufgabenschritte des Beistandes können sein:

Feststellung der Vaterschaft

  1. Aufforderung zur Anerkennung der Vaterschaft
  2. Antrag beim Familiengericht zur Feststellung der Vaterschaft, ggf. verknüpft mit grundsätzlicher Unterhaltsverpflichtung
  3. Teilnahme am Gerichtstermin als Vertreter des Kindes

Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister gem. § 58 a SGB VIII

Bei Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben (siehe Beurkundungen).
Sofern keine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge abgegeben wurde, muss unter Umständen der allein erziehende Elternteil bei Behörden, Banken und anderen Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, dass er die elterliche Sorge allein ausüben kann.
Diese Auskunft wird vom Jugendamt kostenfrei erteilt. Zuständig ist unabhängig vom Geburtsort des Kindes das Jugendamt Ihres Wohnortes.
Für geschiedene oder getrennt lebende Elternteile, die das alleinige Sorgerecht für ein Kind ausüben, kann eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden. Der Nachweis der alleinigen Sorge ist durch die Entscheidung des Familiengerichts gegeben.

Die Ansprechpartner für Beistandschaften, Beratungen und Beurkundungen finden Sie im Verwaltungsgebäude Heldmanstr.24, 32760 Detmold

Die Öffnungszeiten sind Mo - Fr von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und Do zusätzlich 14.00 Uhr - 17.00 Uhr.

Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.

Beurkundungen im Jugendamt

Bei der Urkundenstelle des Jugendamtes können verschiedene Beurkundungen aufgenommen werden, die in § 59 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) genannt sind. Hierzu gehören insbesondere Erklärungen, für die der Gesetzgeber die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben hat. Im Jugendamt können folgende Beurkundungen vorgenommen werden:

  1. Anerkennung der Vaterschaft eines außerehelich geborenen Kindes, auch vor der Geburt
  2. Erklärung der Zustimmung der Mutter zur Anerkennung der Vaterschaft
  3. Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für alle Kinder und Volljährige bis zum 21. Geburtstag
  4. Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt für die Mutter bzw. den Vatereines außerehelich geborenen Kindes (§ 1615 l BGB)
  5. Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bei außerehelich geborenen Kindern, auch vor der Geburt
  6. Mutterschaftsanerkennungen in Sinne des §29 b des Personenstandsgesetzes (ggf. erforderlich bei Eltern, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben)

Für die Aufnahme der Urkunde ist es erforderlich, einen Termin bei der zuständigen Urkundsperson zu vereinbaren.

Beratung und Unterstützung

Unabhängig von einer Beistandschaft bietet das Jugendamt allein erziehenden Elternteilen und jungen Volljährigen (bis zum 21. Geburtstag) Beratung und Unterstützung zu folgenden Themen:

  • zu Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen von Kindern und jungen Volljährigen
  • zu Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB (Unterhalt der Mutter oder des Vaters eines außerehelich geborenen Kindes)
  • zur (Nicht-) Abgabe der Sorgeerklärung (Erklärung, dass die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt werden soll)

Feststellung, Regelung, Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

  1. Aufforderung des Unterhaltspflichtigen zur Darlegung des Einkommens
    2. Feststellung der Unterhaltsanspruchs des Kindes
    3. Aufforderung zur Zahlung und Aufnahme eines Unterhaltstitels
    4. Anträge beim Familiengericht auf Unterhalt
    5. Teilnahme an Gerichtsterminen als Vertreter des Kindes
    6. Überwachung der Zahlungen
    7. Pfändungsmaßnahmen (Lohnpfändung, Kontopfändung, ...)

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen