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Unterhaltsvorschuss beantragen

Beschreibung

Unterhaltsvorschuss beantragen

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn es keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschuss-Satzes erhält. In diesem Fall kann der alleinerziehende Elternteil bei der örtlich zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle (UV-Stelle) Unterhaltsvorschuss beantragen.

Dies ist nun auch online möglich, nutzen Sie dazu bitte den Link "Unterhaltsvorschuss Online" auf dieser Seite. Im Schnellcheck können Sie dort schon prüfen, ob Ihr Kind vielleicht einen Anspruch hat.

Wird Unterhaltsvorschuss von der UV-Stelle an das Kind gezahlt, geht die Forderung auf Unterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, auf das Land über (soweit sie besteht und maximal in Höhe des Unterhaltsvorschusses). Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird bei der jeweils zuständigen UV-Stelle gestellt, die regelmäßig beim Jugendamt angesiedelt ist.

Ab dem 01.07.2017 haben Kinder unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
  • das Kind lebt bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebend
  • der "haushaltsferne" Elternteil zahlt nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt
  • das Kind hat kein eigenes ausreichendes Einkommen und
  • das 18. Lebensjahr ist noch nicht vollendet.

Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren muss der betreuende Elternteil über Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) verfügen, welches über 600,00 € liegt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen. Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes sind davon ausgenommen.

Die gewährende Stelle bemüht sich, die im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgezahlten Unterhaltsbeträge von dem zum Unterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.

Die Zuständigkeit der Ansprechpartner erfolgt nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens Ihres Kindes. Details dazu finden Sie im Merkblatt, das im Downloadbereich verfügbar ist.