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Vergnügungssteuer beantragen
Beschreibung
Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Stadt veranstalteten "Vergnügungen", u.a. r der Betrieb von Spielautomaten.
Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung.
Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben.
- Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
- Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.
Spielgerätesteuer:
- Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
- Vergnügungssteuererklärung unter Angabe der einzelnen Einspielergebnisse und des Gesamtspielergebnisses sowie entsprechende prüffähige Unterlagen (Zählwerk-Ausdrucke); vgl. hierzu www.detmold.de/ Verwaltung der Stadt /Fachbereich 1/ Vergnügungssteuer
- Steuererklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres auf dem amtlichen Vordruck unterschrieben einzureichen.
- Apparate ohne Gewinnbeteiligung:
- Zur Festsetzung der Steuer ist die Anzahl der Geräte formlos schriftlich anzugeben.
- Die An- und Abmeldung von Geräten erfolgt schriftlich.
Für die Bearbeitung selbst werden keine Gebühren erhoben.
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Zuständige Einrichtungen
- 1.0.23 Finanzen und Steuern
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- Bielefelder Straße 1
- 32756 Detmold
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05231 977-335
- E-Mail:
- o.schulze-bechtold@detmold.de