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Vergnügungssteuer beantragen

Beschreibung

Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Stadt veranstalteten "Vergnügungen", u.a. r der Betrieb von Spielautomaten. 

Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung.

Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben. 

  • Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
  • Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.

 

Spielgerätesteuer:

  • Apparate ohne Gewinnbeteiligung:
    • Zur Festsetzung der Steuer ist die Anzahl der Geräte formlos schriftlich anzugeben. 
    • Die An- und Abmeldung von Geräten erfolgt schriftlich.

Für die Bearbeitung selbst werden keine Gebühren erhoben.

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Zuständige Einrichtungen

  • 1.0.23 Steuern
      • Straße: Bielefelder Straße Hausnummer: 1
      • PLZ: 32756 Ort: Detmold