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Vergnügungssteuer beantragen

Beschreibung

Der Vergnügungssteuer unterliegen die in der Stadt veranstalteten "Vergnügungen", u.a. r der Betrieb von Spielautomaten. 

Grundlage für die Erhebung der Steuer ist die Vergnügungssteuersatzung.

Die Steuer wird als Kartensteuer, Pauschsteuer oder Spielgerätesteuer erhoben. 

  • Die Spielgerätesteuer bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnbeteiligung nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse.
  • Steuerschuldner ist der Halter der Apparate (Aufsteller). Halter ist der Eigentümer der Apparate bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.

 

Spielgerätesteuer:

  • Apparate mit Gewinnmöglichkeit:
    • Vergnügungssteuererklärung unter Angabe der einzelnen Einspielergebnisse und des Gesamtspielergebnisses sowie entsprechende prüffähige Unterlagen (Zählwerk-Ausdrucke); vgl. hierzu www.detmold.de/ Verwaltung der Stadt /Fachbereich 1/ Vergnügungssteuer
    • Steuererklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres auf dem amtlichen Vordruck unterschrieben einzureichen.
  • Apparate ohne Gewinnbeteiligung:
    • Zur Festsetzung der Steuer ist die Anzahl der Geräte formlos schriftlich anzugeben. 
    • Die An- und Abmeldung von Geräten erfolgt schriftlich.

Für die Bearbeitung selbst werden keine Gebühren erhoben.

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