BIS: Suche und Detail

Gewerbesteuer

Beschreibung

Allgemeines
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Stadt Detmold ist berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bürgerberatung Paulinenstraße) angemeldet werden.

Gewerbesteuererklärung
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen beim Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.

Berechnung und Erhebung der Gewerbesteuer
Das Finanzamt errechnet den zur Heranziehung zur Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Der so ermittelte Gewinn wird (abgerundet auf 100) mit der Steuermesszahl (aktuell: 3,5 %) multipliziert; das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag. Das Finanzamt übermittelt der Gemeinde den entsprechenden Gewerbesteuermessbescheid. An diese Festsetzung ist die Stadt Detmold gebunden.

Die Gewerbesteuer wird anschließend von der Stadt Detmold durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Dafür wird der Steuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz der Gemeinde (z.Zt. 446%) multipliziert. Der vom Finanzamt übersandte Gewerbesteuermessbescheid wird dem Gewerbesteuerbescheid der Stadt Detmold als Anlage beigefügt. Die Gewerbesteuer wird an die Stadt Detmold entrichtet.

Beispiel: 
Maßgeblicher Gewinn                                      =          30.000,00 €
Gewerbesteuermessbetrag 30.000 x 3,5%      =           1.050,00 €
Gewerbesteuer  1.050 x 446%                         =           4.683,00 €

Das letztjährige Gewerbesteuerergebnis wird gleichzeitig als zu entrichtende Vorauszahlung für die Folgejahre festgesetzt. 

Vorauszahlungstermine sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11..

Festgesetzte Vorauszahlungen können jederzeit an das zutreffende Jahresergebnis angepasst werden.

Dazu genügt ein formloser Antrag an die o.g. Ansprechpartner.

Satzung über die Festsetzung von Grund- und Gewerbesteuer

Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom 19.05.1999 mit den bis heute ergangenen Änderungen

Für weitere Fragen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner gern zur Verfügung. Ein Anruf genügt.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen