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Vermögensbewertung, Abwassersatzung, Vorfinanzierungen

Beschreibung

Das KAG NRW erlaubt die Erhebung von Benutzungsgebühren für Einrichtungen und Anlagen, die bestimmten Personengruppen (in diesem Fall den Bürgern) dienen. Die erhobenen Gebühren sollen die Kosten decken, die für das Betreiben einer solchen Anlage notwendig sind. Hierzu gehören die laufenden Kosten des Betriebs und der Unterhaltung der gesamten Abwasseranlage, die Bewertung des Anlagevermögens der öffentlichen Kanalisation, Pumpwerke u.a. Bauwerke die zur Abwasserbeseitigung dienen und die daraus resultierenden kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus den Gesamtkosten im Verhältnis zum Bemessungsmaßstab. Für die Schmutzwassergebühr ist dies der Frischwassermaßstab und für die Niederschlagswassergebühr die befestige Fläche.

 

Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt nach dem NKF (Neues Kommunales Finanzmanagement), das auf dem Prinzip der Doppik basiert und eng an das HBG angelehnt ist. Zusätzlich gibt es in NRW noch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz. Hiernach erfolgt eine Vermögensbewertung nach dem Wirklichkeitsprinzip, bei dem der Vermögenswert an den tatsächlichen Zeitwert angepasst wird.

§§ 7, 8 u. 9 der GO NRW

§§ 1, 2, 4, 6 bis 8 KAG NRW

Abwasserbeseitigungspflicht nach § 51 ff. LWG NRW

Abwassergebühren lt. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen