Fliegende Bauten

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Dienstleistungsinformationen

Fliegende Bauten

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten sind z.B. Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen etc.

Die Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn; bei größeren Veranstaltungen 6 Wochen vor Beginn der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind der formlosen Anzeige beizufügen:

1. Lageplan
2. Bauzeichnungen
3. Bestuhlungsplan

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 sowie (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!