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Baugenehmigungsverfahren große Sonderbauten

Kurzbeschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Beschreibung

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist nach § 60 BauO NRW 2018 baugenehmigungspflichtig. Für große Sonderbauten ist das umfassende Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 durchzuführen.

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Aufzählung der großen Sonderbauten findet sich in § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018:

1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),

2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,

3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten
    Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder
    forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen
    sowie Wohngebäude,

4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren
    Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,

5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,

6. Versammlungsstätten

    a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
        bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als
        200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume
        gemeinsame Rettungswege haben,

    b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind
        und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher
        bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als
        5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und

    c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind,
        und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt
        sind,

7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als
    1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten,
     Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,

8. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen
    mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt
    ist, wenn die Nutzungseinheiten

    a) einzeln für mehr als sechs Personen oder

    b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder

    c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen
        bestimmt sind,

9. Krankenhäuser,

10. Wohnheime,

11. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen,
      sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, ausgenommen
      Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,

12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,

13. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,

14. Camping- und Wochenendplätze,

15. Freizeit- und Vergnügungsparks,

16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,

17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit
      Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,

18. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.

Bei großen Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung

      1. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis
          38 des Baugesetzbuchs

      2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften der Bauordnung (BauO NRW 2018)
          und aufgrund der Bauordnung erlassener Vorschriften und

      3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem
          anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft
          wird.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. § 68 bleibt unberührt.

Für eine ganze Reihe von Gebäuden reichen die üblichen Vorschriften der Bauordnung nicht aus. Diese Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Dazu gehören Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten. Für sie gibt es spezielle Regelungen in sogenannten Sonderbauvorschriften. Sie betreffen überwiegend den Brandschutz.

Mit dem Bauantrag sind folgende Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

1. Antragsformular

Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/1 Antrag Baugenehmigungsverfahren große Sonderbauten § 65 BauO NRW 2018

2. Liegenschaftskarte / Flurkarte

Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte einzureichen. Im Auszug aus der Flurkarte müssen das Flurgrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 m um das Baugrundstück sowie der Standort des Vorhabens dargestellt sein. Der Auszug darf nicht älter als 6 Monate sein und muss amtlich beglaubigt sein. Die Flurkarte muss nicht vorgelegt werden, wenn ein amtlicher Lageplan vorgelegt wird.

3. Lageplan

Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 einzureichen und muss alle Angaben nach § 3 Abs. 1 der Bauprüfverordnung enthalten. Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt werden, wenn die Grenzen des Baugrundstücks noch nicht feststehen, Grenzüberbauungen vorliegen, eine Baulast auf dem Baugrundstück ruht oder besonders schwierige Grenz- oder topographische Verhältnisse vorliegen.

4. Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten) sind im Maßstab 1:100 einzureichen und müssen alle Angaben nach § 4 der BauPrüfVO enthalten. Bei Umbauten oder Nutzungsänderungen sind zusätzlich Bestandpläne vorzulegen.

5. Baubeschreibung

In der Baubeschreibung ist das Vorhaben insbesondere hinsichtlich der Bauprodukte und Bauarten, die verwendet und angewandt werden sollen, seine äußere Gestaltung (Baustoffe und Farben) und seine Nutzung zu erläutern. Sie muss die Angaben enthalten, die in dem amtlichen Vordruck beschrieben sind.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/7 Baubeschreibung

6. Betriebsbeschreibung

Für gewerbliche Anlagen und landwirtschaftliche Vorhaben ist eine Betriebsbeschreibung erforderlich.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/8 Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen

Anlage I/9 Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben

7. Brandschutzkonzept

Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen und abwehrenden Brandschutzes bei Sonderbauten. Die Inhalte des Brandschutzkonzeptes  ergeben sich aus § 9 der BauPrüfVO. Das Brandschutzkonzept soll von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz aufgestellt werden.

8. Nachweise und Berechnungen

· Abstandsflächenberechnung

· Stellplatznachweis für Kraftfahrzeuge und Fahrräder Link zur StellplatzVO NRW

· Bauliche Nutzung (GRZ, GFZ, Vollgeschosse, Baumassezahl)
  Ein Formular finden Sie hier: 
  Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung anzeigen
  (Die Nachweise können auch formlos erbracht werden)

· Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes

· Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung

9. Barrierefrei Konzept

Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude ist ein Barrierefrei-Konzept beizufügen. Die Inhalte des Barrierefrei-Konzeptes ergeben sich aus § 9a der BauPrüfVO Link zu Barrierefreies Bauen.

10. Bautechnische Nachweise

Die bautechnischen Nachweise (Standsicherheit einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes, Schallschutz, Wärmeschutz) sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns vorzulegen. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 68 BauO NRW 2018 und Ihrer Baugenehmigung.
In Abhängigkeit vom Bauvorhaben und seiner Umgebung kann zur Beurteilung der Immissionen ein Schallschutzgutachten eines Sachverständigen erforderlich sein.

11. Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen

Für Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Mittel- und Großgaragen, Betriebsräume gemäß § 143 der Sonderbauverordnung und Krankenhäuser müssen zusätzliche besondere Bauvorlagen eingereicht werden.

12. Erhebungsbogen Baustatistik

"Bautätigkeitsstatistik Online"

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 03  - Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung finden Sie hier! unter den Anlagen.