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Grundstücksteilung

Beschreibung

Der Begriff bezieht sich nicht, wie vielfach angenommen, auf die Festlegung einer neuen Grenze im Gelände. Vielmehr definiert das Baugesetzbuch die Teilung als "Abschreibung eines Flurstücks oder Flurstücksteils von einem Grundbuchblatt".

Hierzu verlangt das Grundbuchamt des Amtsgerichtes, im Falle von bebauten Grundstücken, eine Teilungsgenehmigung von der Gemeinde. Auf Antrag wird geprüft, ob durch die Teilung bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Missstände entstehen und wie sich diese möglicherweise beseitigen lassen.

Ist die Teilung letztendlich zulässig, wird sie mit gleichzeitigem Erlass eines Gebührenbescheides genehmigt.

  • Unterschriebener schriftlicher Antrag
  • Amtlicher Lageplan
  • auf Anforderung evtl. weitere Bauunterlagen

Die Frist beträgt maximal drei Monate.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 und die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

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