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Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten

Kurzbeschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Beschreibung

Wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten werden durch die Bauaufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen durchgeführt (Prüfverordnung - PrüfVO NRW).

Demnach hat die Bauaufsichtsbehörde in Zeitabständen von höchsten drei Jahren

  • Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
  • Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung

und in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren

  • Krankenhäuser,
  • Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten,
  • Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe,
  • Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung,
  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
  • Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
  • Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen

zu prüfen.

Bei der wiederkehrenden Prüfung überprüft die Bauaufsichtsbehörde, ob das Gebäude nach den Vorgaben der Baugenehmigung genutzt wird.

Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der Feuerwehr - der zuständigen Behörde für die Brandschau - ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen