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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Kurzbeschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Beschreibung

Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu begründen, muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG vorgelegt werden. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts (§ 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG). Mit der Bescheinigung wird insbesondere nachgewiesen, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung).

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften erteilt (AVA § 4, Absatz (2)).

1. Antrag

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (anzeigen) oder ein formloser Antrag mit Angabe des Namens und Anschrift des Antragstellers erforderlich. 
Hier sind auch Angaben zum Objekt der Abgeschlossenheit hinsichtlich Ort, Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur- und Flurstücknummer zu machen. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

2. Bauzeichnung

Die Bauzeichnungen sind in 2-facher Ausfertigung vorzulegen und dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen (AVA § 3, Absatz (3)). Zu den Bauzeichnungen gehören alle Grundrisse, auch Keller und Dachboden und ein Lageplan aus dem sich die Lage des Grundstücks sowie die Aufteilung der außerhalb des Gebäudes liegenden Flächen in Sonder- und Gemeinschaftseigentum ergeben.
Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.

Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Um die Lesbarkeit der Bauzeichnung sicherzustellen, kann sie auf mehrere Blätter verteilt werden.

Aus der Bauzeichnung / den Bauzeichnungen muss die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe

  • der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich sein (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen (WEG § 7, Absatz (4), Nr.1),
  • der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude und Grundstücksteile ersichtlich sein (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind mit der gleichen Nummer zu kennzeichnen (WEG § 32, Absatz (2), Nr. 1).

Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte / Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen (WEG § 7, Absatz 4, und § 32, Absatz 2 jeweils der letzte Satz).

3. Sondereigentum an Stellplätzen

Das Sondereigentum an einem Stellplatz kann zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen gehören. Wenn der Stellplatz über das gemeinschaftliche Eigentum zugänglich ist, kann er auch alleiniger Gegenstand einer Teileigentumseinheit sein.

Für die Darstellung von Stellplätzen in Mehrfachparkanlagen, an denen Sondereigentum begründet werden soll, ist § 7, Absatz 2 der AVA zu beachten.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 03  - Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung finden Sie hier! unter den Anlagen.