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Statikprüfung

Kurzbeschreibung

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Anträge und Anzeigen nach der BauO NRW 2018 zurzeit nicht digital eingereicht werden können.

Beschreibung

Die Prüfung des Standsicherheitsnachweises kann durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit oder durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erfolgen. Falls Sie die Prüfung durch die Stadt Detmold wünschen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir prüfen dann, ob wir Ihrem Wunsch nachkommen können.

Für genehmigungspflichtige Bauvorhaben gemäß § 64 und § 65 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) sind die Standsicherheitsnachweise und Bescheinigungen spätestens mit der Baubeginnanzeige einzureichen.

Bei den bautechnischen Nachweisen wird gemäß § 68 BauO NRW 2018 zwischen prüfpflichtigen- und nicht prüfpflichtigen Nachweisen unterschieden.

1.   Bei Vorhaben bei denen die Nachweise prüfpflichtig sind, ist die
      Bescheinigung eines oder einer staatlich anerkannten Sachverständigen
      nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 über die Prüfung des
      Standsicherheitsnachweises einzureichen. Gleichzeitig ist der Unteren
      Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Erklärung eines oder einer staatlich
      anerkannten Sachverständigen vorzulegen, wonach er oder sie zur
      stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurde.

2.   Nachweise die bei Bauvorhaben gemäß § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 nicht
      unter die Prüfpflicht fallen sind:
      - Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 einschließlich ihrer
        Nebengebäude und Nebenanlagen,
      - freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu
        zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit
        Anlagen für Jauche und Flüssigmist und
      - eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 Quadratmeter, sofern
        es sich nicht um einen Sonderbau handelt.
        
        In diesem Fall bescheinigt die qualifizierte Tragwerksplanerin oder der
        qualifizierte Tragwerksplaner nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung des
        Standsicherheitsnachweises mit der Bauausführung anhand von
        persönlichen stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle.

Gemäß § 68 Absatz 3 BauO NRW 2018 ist für nicht genehmigungsbedürftige Bauvorhaben die Vorlage einer (auch ungeprüften) Statik im Allgemeinen nicht erforderlich.

Bei Bauvorhaben in der Genehmigungsfreistellung gemäß § 63 BauO NRW 2018 müssen die erforderlichen Standsicherheitsnachweise und Bescheinigungen der Bauherrin oder dem Bauherrn spätestens vor Baubeginn vorliegen.

Der Nachweis der Standsicherheit besteht aus einer Darstellung des gesamten statischen Systems einschließlich der Gründung, den erforderlichen Berechnungen, Konstruktionszeichnungen, Bewehrungs- und Schalungsplänen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Der Standsicherheitsnachweis umfasst auch den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile.

Die erforderlichen statischen Unterlagen sind in 2- facher Ausfertigung zur Prüfung einzureichen.

Wird die Statik von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit geprüft, sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die

  • Bescheinigung nach SV-VO § 12 Absatz 1 und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise einzureichen.

Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung des Bauvorhabens, sind der unteren Bauaufsichtsbehörde die

  • Bescheinigungen nach SV-VO § 12 Absatz 2 über die stichprobenhafte Kontrolle während der Bauausführung vorzulegen 

Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit finden Sie auf der Internetseite der Ingenieurkammer Bau Nordrhein-Westfalen.

Bei der Prüfung durch staatlich anerkannte Sachverständige für Standsicherheit richtet sich das das Honorar nach der 

Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO).

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 03  - Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung finden Sie hier! unter den Anlagen.

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Zuständige Kontaktpersonen